Es besteht ein weit verbreiteter Glaube, dass ein notarielles Testament „mehr wert“ ist als ein handschriftliches Testament.
Hierbei handelt es sich jedoch um einen Irrglauben. Der Gesetzgeber hat bewusst verschiedene Möglichkeiten eingeräumt, seinen letzten Willen festzuhalten. Theoretisch kann ein handschriftliches Testament auf einem Bierdeckel auch ein seitenlanges notarielles Dokument außer Kraft setzen. Ein notarielles und ein handschriftliches Testament haben die gleiche Wirkung. Existieren mehrere Urkunden löst das jüngere Testament das älteren Schriftstück ab. Tauchen nach dem Tod des Erblassers also unterschiedliche Versionen des letzten Willens auf, gilt immer das Dokument, das als letztes verfasst wurde. Wichtig ist allerdings, dass das handschriftliche Papier den strengen Formvorschriften des Gesetzes genügt. Und dies stellt oft den Knackpunkt dar.
Formvorschriften für handschriftliches Testament
Wenn z.B. der letzte Willen fein säuberlich per PC oder Maschine getippt und ausgedruckt wird, wurde kein wirksames Testament erstellt. Selbst, wenn das Dokument am Ende unterschrieben ist. Es fehlt die notwendige Voraussetzung der Handschriftlichkeit. Zu beachten sind darüber hinaus eine Reihe von weiteren Gültigkeitsvoraussetzungen.
Sicherstellung der Beachtung des Dokuments bei Versterben
Besteht die Befürchtung, dass missgünstige Abkömmlinge oder übergangene Verwandte ein für sie unvorteilhaftes Testament im Ernstfall manipulieren oder gar verschwinden lassen, gibt es die Möglichkeit, das Dokument bei einem Notar oder Gericht in Verwahrung zu geben. Es ist dadurch sichergestellt, dass der letzte Wille wirklich beachtet wird.
Tipp
Es gibt sehr viele Gestaltungsmöglichkeiten und auch praktische Tipps, die je nach individueller Situation zur Anwendung kommen sollten. Falls Sie sich unsicher sind, wie ein Testament genau zu erstellen ist, sollten Sie besser einen Anwalt oder Notar ihres Vertrauens aufsuchen, um hier Fehler zu vermeiden.