Alles neu macht der Mai? Was ändert sich durch das neues Namensrecht?
Ab dem 1. Mai 2025 tritt in Deutschland eine umfassende Reform des Namensrechts in Kraft, die Ehepaaren und Familien mehr Flexibilität bei der Namenswahl ermöglicht. Die wichtigsten Änderungen fassen wir Ihnen zusammen.
Flexiblere Wahl des Ehenamens
Bisher mussten Ehepaare entweder den Namen eines Partners als gemeinsamen Ehenamen bestimmen oder ihre bisherigen Namen behalten. Nun gibt es eine dritte Option: ein gemein-samer Doppelname ist künftig offiziell erlaubt – mit oder ohne Bindestrich. Wer seinen bisheri-gen Namen beibehält, kann ihn zudem als Begleitnamen zum Ehenamen hinzufügen.
Namensgebung für Kinder
Bisher gab es beim Geburtsnamen der Kinder nur eine eingeschränkte Wahlmöglichkeit. In Zukunft können Eltern ihren Kindern einen Doppelnamen geben, der sich aus den Nachnamen beider Elternteile zusammensetzt. Dies gilt unabhängig vom Familienstand der Eltern, sodass auch Kinder unverheirateter Paare einen solchen Doppelnamen erhalten können. Können El-tern, die keinen gemeinsamen Ehenamen haben sich in Zukunft nicht einigen, erhalten die Kinder einen Doppelnamen aus den jeweiligen Namen der Eltern.
Rückkehr zum Geburtsnamen
Nach einer Scheidung wird es einfacher, zum ursprünglichen Geburtsnamen zurückzukehren. Auch für Kinder, die den Namen eines Stiefelternteils angenommen haben, wird die Rückkehr zum ursprünglichen Nachnamen erleichtert, insbesondere nach Auflösung der Ehe des leibli-chen Elternteils mit dem Stiefelternteil.
Namensänderung für Kinder nach Scheidung
Wenn sich Eltern scheiden lassen und der betreuende Elternteil seinen Geburtsnamen oder einen früheren Familiennamen wieder annimmt, kann das minderjährige Kind diesen geänder-ten Namen ebenfalls annehmen. Alternativ kann es einen Doppelnamen aus seinem bisheri-gen Familiennamen und dem neuen Namen des betreuenden Elternteils führen. Für Kinder ab fünf Jahren ist dabei ihre Zustimmung erforderlich; ohne diese Einwilligung ist eine Namens-änderung nicht möglich. Wenn das Kind bisher den Namen des anderen Elternteils getragen hat, muss auch dieser der Änderung zustimmen. Tut er das nicht, kann – wie bisher auch – beim Familiengericht beantragt werden, dass dieses die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzt. Das kann das Gericht aber nur dann tun, wenn die Änderung dem Wohl des Kindes entspricht.
Rückbenennung von Stiefkindern
Hat ein Kind durch die Heirat eines Elternteils den Ehenamen des Stiefelternteils angenommen (sogenannte Einbenennung), so kann es nach der Scheidung zu seinem ursprünglichen Ge-burtsnamen zurückkehren. Diese Rückbenennung war bisher mit erheblichen bürokratischen Hürden verbunden und wird nun vereinfacht. Die Zustimmung des Stiefelternteils ist nicht not-wendig.
Neubestimmung des Namens für Volljährige
Volljährige Personen können ihren Geburtsnamen einmalig neu bestimmen – beispielsweise einen Doppelnamen bilden oder den Namen des anderen Elternteils annehmen. Dies ermög-licht eine spätere Anpassung des Namens an die eigene Lebenssituation.
Weitere Neuerungen bringt das Gesetz für Angehörige der sorbischen, friesischen oder dänischen Minderheiten. Außerdem dürfen Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit oder Aus-landsbezug in Zukunft das Namensrecht eines Staates wählen.
Die Reform des Namensrechts bringt also viele positive Veränderungen mit sich. Sie gibt Paaren, Familien und Einzelpersonen mehr Möglichkeiten, den eigenen Namen passend zur persönlichen Situation zu gestalten. Ob Doppelname, Begleitname oder die Anpassung nach kulturellen Traditionen – das neue Gesetz schafft mehr Flexibilität
Als Fachanwältin für Familienrecht in Augsburg berate ich in Scheidungs-, Unterhalts- und Sorgerechtsangelegenheiten. Im Vereins- und Verbandsrecht unterstütze ich bei Satzungsfragen und Streitigkeiten. Ich lege Wert auf kompetente und einfühlsame Beratung in allen Rechtsbereichen, die ich vertrete.