Ausländische Patienten geben pro Jahr geschätzt eine Milliarde Euro für Behandlungen in deutschen Kliniken aus. Oft reicht ein zeitlich eng gefasstes Visum vor allem für längere Behandlungs- und Erholungszeiten nicht aus. Es gibt jedoch die Möglichkeit eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen
Eine Aufenthaltserlaubnis kann in solchen Fällen vorübergehend erteilt werden, wenn die medizinische Behandlung in Deutschland länger dauert als die Gültigkeit eines dafür ausgestellten nationalen Visums (Typ D). Die Aufenthaltserlaubnis kann auch für Begleitpersonen erteilt werden, denen zu diesem Zweck ein nationales Visum (Typ D) ausgestellt wurde. Die Aufenthaltserlaubnis kann grundsätzlich nicht verlängert werden, wenn die medizinische Behandlung beendet ist. Nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ist eine Verlängerung auf Basis des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zu prüfen. Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG kommt in diesen Fällen nicht in Betracht.
Um die Bearbeitungszeit zu verkürzen ist es unerlässlich bereits bei Antragstellung die notwendigen Unterlagen einzureichen. Hier ein Überblick über die Voraussetzungen sowie die benötigten Unterlagen:
Voraussetzungen
- Gültiges nationales Visum (Typ D)
- Medizinische Behandlung im Bundesgebiet
- Gesicherter Lebensunterhalt für die Dauer der Behandlung
- Bei ambulanter Behandlung: Wohnsitz im Zuständigkeitsgebiet der Ausländerbehörde (Persönliche Vorsprache des Patienten und Persönliche Vorsprache der Begleitperson)
- Bei stationärer Behandlung: Persönliche Vorsprache der Begleitperson mit Vollmacht und Liegebescheinigung des Krankenhauses für den Patienten Erforderliche Unterlagen
Unterlagen
- Pass mit gültigem nationalem VisumPatient: Pass mit gültigem nationalem Visum für die medizinische Behandlung.
Begleitperson: Pass mit gültigem nationalem Visum für die Begleitung des Patienten
- Jeweils 1 aktuelles biometrisches aktuelles Foto.
- Formular Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (ausgefüllt)
- Kostenübernahmeerklärung, Nachweise zum Lebensunterhalt (für Selbstzahler)
Wenn keine Kostenübernahmeerklärung vorgelegt werden kann: Kontoauszüge über eigene finanzielle Mittel, Nachweise über die Bezahlung der bisherigen Behandlungskosten.
- Durch die Botschaft muss bestätigt werden, dass die Bezahlung der Behandlungskosten gesichert ist. Hierunter sind die Kosten für erhaltene und zukünftige Behandlungsleistungen zu verstehen (möglicherweise im Visumsverfahren schon erledigt).
- Nachweis über die medizinische Behandlung: Bestätigung des behandelnden Krankenhauses, Arztes oder Institution über die Verfügbarkeit eines Platzes zur Behandlung einen Termin zum Behandlungsbeginn und die voraussichtliche Dauer der Behandlung.
- Krankenversicherung: Bei einer ambulanten Behandlung ist eine Reisekrankenversicherung für die Dauer der Behandlung bis zur Ausreise vorzulegen.
- Begleitperson: die Betreuungsleistung muss nachvollziehbar dargelegt werden. Bei Vertretung: Vollmacht und Ausweisdokument Falls Sie den Antrag nicht selbst stellen können.
Quelle: www.service.berlin.de