Die Frage des Umgangs stellt sich üblicherweise bei getrennt lebenden Eltern und seltener bei Großeltern. Haben Eltern und Großeltern aber Streit, kann der Kontakt zu den Enkelkindern zu einer Frage für das Familiengericht werden. Wie aber sieht die Rechtslage hierzu aus?
Bei Eltern ist die Frage relativ klar zu beantworten: widerspricht der Umgang nicht dem Kindeswohl, hat der Elternteil bei dem die Kinder nicht leben, einen Anspruch auf Umgang. Es ist sogar so, dass dieser Elternteil – rechtlich betrachtet – dem Kind gegenüber verpflichtet ist, den Kontakt mit ihm zu pflegen.
Bei Großeltern stellt die Situation sich etwas anders dar. Handelt es sich bei den Großeltern um Bezugspersonen für das Kind, muss der Umgang explizit dem Kindeswohl dienen. Das heißt die Aufrechterhaltung des Kontaktes muss der kindlichen Entwicklung dienen. War das Verhältnis zu den Großeltern nie so intensiv, dass sie für das Kind eine Bezugsperson geworden sind, scheitert das Umgangsbegehren bereits an diesem Punkt.
Streiten Eltern und Großeltern und drohen die Kinder durch den Kontakt zu den Großeltern in einen Loyalitätskonflikt zu geraten, dient der Umgang nicht dem Kindeswohl. Gerade in Fällen, in denen die Großeltern den Erziehungsstil der Eltern nicht akzeptieren, besteht ein großes Risiko, dass die Kinder durch den Umgang mit in die Streitigkeiten der Erwachsenen hineingezogen werden. In einem solchen Fall wird das Familiengericht einen Antrag der Großeltern auf Umgang ablehnen.
Was für die Großeltern gilt, gilt im Übrigen auch für weitere Bezugspersonen, wie beispielsweise, Onkel, Tanten oder frühere Partner eines Elternteils, die mit dem Kind in einem Haushalt gelebt haben.