Täter-Opfer-Ausgleich in Augsburg: Ablauf, Anlaufstellen und rechtliche Hilfe
Der Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) – § 46a StGB – ist ein wichtiges Instrument im deutschen Strafrecht, das darauf abzielt, Konflikte zwischen Täter und Opfer zu befrieden und Wiedergutmachung zu ermöglichen.
Der Täter-Opfer-Ausgleich kann erhebliche Vorteile bieten, sowohl für Mandanten, die sich als Beschuldigte wegen einer Straftat zu verantworten haben, als auch für Mandanten, die Opfer einer Straftat geworden sind
Verfahrensziele und Grundprinzipien
Der Täter-Opfer-Ausgleich ist ein freiwilliges Verfahren, bei dem Täter und Opfer mithilfe neutraler Vermittler (Mediatoren) miteinander ins Gespräch kommen. Ziel ist es, die Tat aufzuarbeiten, Schäden zu regulieren und dem Opfer Genugtuung zu verschaffen. Er ist insbesondere dort sinnvoll, wo persönliche Schäden entstanden sind oder das Opfer ein direktes Interesse an einer Wiedergutmachung hat.
Der Täter-Opfer-Ausgleich steht grundsätzlich allen Betroffenen eines Strafverfahrens offen, sofern beide Seiten freiwillig teilnehmen möchten.
- Häufig wird der Täter-Opfer-Ausgleich bei Delikten wie Körperverletzung, Diebstahl, Sachbeschädigung (beispielsweise Graffiti) oder Bedrohung angeboten.
- Auch in geeigneten Fällen von Verkehrsunfällen oder Betrugsdelikten kann der Täter-Opfer-Ausgleich in Betracht gezogen werden.
Beispiel: Nach einer handgreiflichen Auseinandersetzung im Stadtpark signalisiert das Opfer den Wunsch nach einem Gespräch. Im Täter-Opfer-Ausgleich kann eine Entschuldigung erfolgen und ein Schmerzensgeld vereinbart werden.
Initiierung und Zuständigkeiten in Augsburg
Die Verteidigung, die Staatsanwaltschaft oder das Gericht regen den Täter-Opfer-Ausgleich an. Anschließend wird eine anerkannte Vermittlungsstelle eingeschaltet.
In Augsburg wird ein Täter-Opfer-Ausgleich unter Erwachsenen bei der Fachstelle Täter-Opfer-Ausgleich des SKM (Katholischer Verband für soziale Dienste e.V. Augsburg) durchgeführt.
Die psychologische Beratungsstelle der Diakonie Augsburg bietet den Täter-Opfer-Ausgleich für jugendliche Straftäter an.
Auch kann ein Täter-Opfer-Ausgleich bei einem Mediator / einer Mediatorin erfolgen.
Zudem kann die Verteidigung für den Mandanten eine Täter-Opfer-Ausgleichs-Vereinbarung mit einem Opferanwalt / einer Opferanwältin bzw. einer geschädigten Privatperson schließen.
Ablauf des Ausgleichsgesprächs
Wird ein Täter-Opfer-Ausgleich bei einer Fachstelle bzw. bei einem Mediationsstelle geführt, finden zunächst Einzelgespräche mit beiden Parteien statt, um Bereitschaft und Erwartungen zu klären.
Sodann erörtern die Parteien Im eigentlichen Täter-Opfer-Ausgleichs-Gespräch die Tat und suchen gemeinsam nach Wegen der Wiedergutmachung (z.B. Entschuldigung, Schadensersatz, Hilfsleistungen).
Wird der Täter-Opfer-Ausgleich mit Hilfe der Verteidigung durchgeführt, wird die Verteidigung mit dem Geschädigten bzw. dessen anwaltlichen Vertreter in Kontakt treten und eine Entschuldigung sowie Schadensersatzleistungen anbieten.
Für den Täter-Opfer-Ausgleich ist es nicht zwingend erforderlich, dass sich Täter und Geschädigte persönlich treffen.
Wichtig ist, dass neben einer Schadenswiedergutmachung immer ein kommunikativer Prozess stattfindet.
Kommt es zu einer Einigung, wird diese schriftlich festgehalten. Die Vermittlungsstelle bzw. die Verteidigung informiert das Gericht oder die Staatsanwaltschaft.
Vorteile und rechtliche Folgen
- Ein erfolgreicher Täter-Opfer-Ausgleich wird nach § 46a StGB bei der Strafzumessung stark berücksichtigt. Gerichte und Staatsanwaltschaften sehen das Bemühen um Wiedergutmachung als positives Zeichen.
- Bei weniger schweren Delikten kann das Verfahren nach § 153a StPO gegen Auflage eingestellt werden – ein Vorteil, insbesondere für Ersttäter.
- Die Auseinandersetzung mit dem eigenen Verhalten und die aktive Schadensbereinigung bieten auch persönlich die Chance auf einen Neuanfang.
- Die Situation wird durch den Täter-Opfer-Ausgleich befriedet:
Für das Opfer einer Straftat ist es wichtig, dass der Täter sein Fehlverhalten einsieht und die Opferperspektive berücksichtigt wird. Sowohl die Entschuldigung als auch die Schadensersatzleistung tragen dazu bei, dass das Opfer mit der Tat abschließen kann. Die psychische Belastung des Opfers wird reduziert, es kann seine Angst vor dem Täter ablegen, wenn dieser sein Fehlverhalten einsieht.
Wichtige Hinweise und Voraussetzungen
- Die Teilnahme an einem Täter-Opfer-Ausgleich kann nicht erzwungen werden. Sie ist immer freiwillig.
- Möchte ein Opfer einer Straftat an einem Täter-Opferausgleich nicht teilnehmen, genügt das ernsthafte Bemühen des Täters um die Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs, um bei der Strafzumessung entsprechend § 46a StGB positiv berücksichtigt zu werden
- Ein erfolgreicher Abschluss setzt die Bereitschaft zur Wiedergutmachung voraus.
Ein Täter-Opfer-Ausgleich ist kein formelles Schuldeingeständnis vor Gericht, signalisiert aber Eigenverantwortung. Der Täter-Opfer-Ausgleich trägt nicht nur zur Wiedergutmachung bei, sondern führt zu einer Milderung der Strafe oder, im besten Fall, zu einer Einstellung des Verfahrens. Die rechtzeitige Einschaltung eines Fachanwalts für Strafrecht ist ratsam, um Chancen und Risiken des Täter-Opfer-Ausgleichs individuell abzuwägen und optimal zu nutzen.






