Ist ein notarielles Testament „mehr wert“ als ein handschriftliches Testament?

Ist ein notarielles Testament „mehr wert“ als ein handschriftliches Testament?

Es besteht ein weit verbreiteter Glaube, dass ein notarielles Testament „mehr wert“ ist als ein handschriftliches Testament.

Hierbei handelt es sich jedoch um einen Irrglauben. Der Gesetzgeber hat bewusst verschiedene Möglichkeiten eingeräumt, seinen letzten Willen festzuhalten. Theoretisch kann ein handschriftliches Testament auf einem Bierdeckel auch ein seitenlanges notarielles Dokument außer Kraft setzen. Ein notarielles und ein handschriftliches Testament haben die gleiche Wirkung. Existieren mehrere Urkunden löst das jüngere Testament das älteren Schriftstück ab. Tauchen nach dem Tod des Erblassers also unterschiedliche Versionen des letzten Willens auf, gilt immer das Dokument, das als letztes verfasst wurde. Wichtig ist allerdings, dass das handschriftliche Papier den strengen Formvorschriften des Gesetzes genügt. Und dies stellt oft den Knackpunkt dar.

Formvorschriften für handschriftliches Testament

Wenn  z.B. der letzte Willen fein säuberlich per PC oder Maschine getippt und ausgedruckt wird, wurde kein wirksames Testament erstellt. Selbst, wenn das Dokument am Ende unterschrieben ist. Es fehlt die notwendige Voraussetzung der Handschriftlichkeit. Zu beachten sind darüber hinaus eine Reihe von weiteren Gültigkeitsvoraussetzungen.

Sicherstellung der Beachtung des Dokuments bei Versterben

Besteht die Befürchtung, dass missgünstige Abkömmlinge oder übergangene Verwandte ein für sie unvorteilhaftes Testament im Ernstfall manipulieren oder gar verschwinden lassen, gibt es die Möglichkeit, das Dokument bei einem Notar oder Gericht in Verwahrung zu geben. Es ist dadurch sichergestellt, dass der letzte Wille wirklich beachtet wird.

Tipp

Es gibt sehr viele Gestaltungsmöglichkeiten und auch praktische Tipps, die je nach individueller Situation zur Anwendung kommen sollten. Falls Sie sich unsicher sind, wie ein Testament genau zu erstellen ist, sollten Sie besser einen Anwalt oder Notar ihres Vertrauens aufsuchen, um hier Fehler zu vermeiden.

Zulassungsbescheinigung Teil I im Original oder in Kopie mitführen?

Zulassungsbescheinigung Teil I im Original oder in Kopie mitführen?

Sehr häufig wird diskutiert, ob man als Autofahrer die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) im Original mitführen müsse oder aber ob das Mitsichführen einer Kopie ausreichend sei. Grundsätzlich beinhaltet der Fahrzeugschein eine ganze Reihe an Informationen über das jeweilige Fahrzeug, welche vom eingetragenen Halter über den genauen Fahrzeugtyp bis hin zu technischen Daten gehen. Gesetzlich geregelt ist die Frage des Mitsichführens in § 11 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV). Hier heißt es in Abs. 6: „Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder das entsprechende Anhängerverzeichnis nach Absatz 2 ist vom jeweiligen Fahrer des Kraftfahrzeugs mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.“ Damit ist klar, dass das Mitsichführen einer Kopie grundsätzlich nicht ausreichend ist. Wer das Original nicht mitführt, riskiert nach § 48 Nr. 5 FZV auch ein Bußgeld i.H.v. 10 Euro.

Jetzt aber beginnt das Dilemma für viele Autofahrer: wer die Zulassungsbescheinigung Teil I achtlos im Handschuhfach belässt, riskiert im Falle eines Autodiebstahls seinen Versicherungsschutz. So hat beispielsweise das OLG Celle in einem Urteil vom 09.08.2007 (8 U 62/07) festgestellt, dass es eine grob fahrlässige Gefahrenerhöhung darstelle, wenn die Zulassungsbescheinigung im Original im Handschuhfach liege. Im konkreten Fall wurde die Versicherung trotz Diebstahls von ihrer Leistungsverpflichtung frei. In einem anders lautenden Urteil des OLG Oldenburg  vom 7.7.2010 (5 U 153/09) hingegen heißt es, dass es sich nicht um eine „grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls Entwendung“ handelt, wenn der Fahrzeugschein im Auto aufbewahrt wird. Er sollte lediglich nicht von außen sichtbar sein und dadurch auf Autodiebe einladend wirken.

Aufgrund der etwas uneinheitlichen Rechtssprechung ist es also ratsam, es nicht auf eine wohlwollende Gerichtsentscheidung ankommen zu lassen, sondern die Zulassungsbescheinigung Teil I beim Verlassen des Fahrzeugs mitzunehmen, auch wenn dies sicherlich manchmal lästig ist.

Punkte in Flensburg: Ist Punkte auf sich nehmen strafbar?

Punkte in Flensburg: Ist Punkte auf sich nehmen strafbar?

In der täglichen Praxis als Anwalt, der in Verkehrs- und Strafsachen tätig ist, wird man immer wieder gefragt, ob der Punktehandel, also Punkte in Flensburg für einen anderen zu übernehmen, strafbar sei. Folgende Fallkonstellation ist mir hierbei vor kurzem untergekommen:

Eine Mandantin, nennen wir sie mal T, wurde wegen zu schnellem Fahren geblitzt. Das Problem bei T ist, dass sie schon einige Punkte in Flensburg hat und ihr deshalb Führerscheinmaßnahmen drohen. T will deshalb dafür sorgen, dass ihre Mutter, nennen wir sie M, die Punkte auf sich nimmt, obwohl sie nicht die Fahrerin war. Sie bespricht sich deshalb mit M. M billigt diese Vorgehensweise. Im Anhörungsbogen, den T erhalten hat, gibt sie deshalb M wahrheitswidrig als Fahrerin an. Kurz darauf ergeht ein Bußgeldbescheid gegen M. M zahlt das Bußgeld, im Verkehrszentralregister in Flensburg erfolgt ein entsprechender Eintrag mit der entsprechenden Punktezahl. Haben sich M und T strafbar gemacht? 

1.) Zunächst könnte man an eine Strafbarkeit nach § 271 StGB wegen mittelbarer Falschbeurkundung denken, denn schließlich erfolgt ein Eintrag im Register bezogen auf M, obwohl diese keinen Verkehrsverstoß begangen hat. Voraussetzung  für eine Strafbarkeit nach § 271 StGB wäre allerdings, dass es sich bei dem Flensburger Register um ein „öffentliches Register“ handelt. Dies ist jedoch nicht der Fall. Bei dem Register in Flensburg handelt es sich um ein behördeninternes Register und somit gerade nicht um ein öffentliches Register.

2.) Es liegt in der von mir geschilderten Fall-Konstellation allerdings eine Straftat wegen falscher Verdächtigung gem. § 164 StGB vor. Denn dadurch, dass T im Anhörungsbogen wahrheitswidrig M als Fahrerin angab, bezichtigte sie M bei einer Behörde wider besseren Wissens einer rechtswidrigen Tat. Dies wird mit Freiheitsstrafen von bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Ich habe daher der T mitgeteilt, dass sie sich in dieser Hinsicht tatsächlich strafbar gemacht hat.

Allgemein gilt, dass man als betroffener Autofahrer niemals wahrheitswidrig eine Person als Fahrer angeben sollte. Das Risiko hierbei ertappt zu werden ist groß. Man sollte auch keinesfalls den Ermittlungsehrgeiz mancher Sachbearbeiter unterschätzen, die natürlich derartiges, rechtswidriges Handeln strikt unterbinden wollen.

Bei einer Recherche im Internet bin ich auf eine interessante Konstellation gestoßen. Deshalb möchte ich den obig skizzierten Fall wie folgt abändern:

T erhält den Anhörungsbogen. Da T noch zu Hause bei M wohnt, öffnet M im allgemeinen Einverständnis mit der T täglich die Post. M entdeckt, dass T wieder einmal zu schnell gefahren ist und füllt ohne Rücksprache mit T den Anhörungsbogen aus. Im Anhörungsbogen bezichtigt sie sich selbst als betroffene Fahrerin ohne dies der T mitzuteilen. Kurz darauf ergeht gegen M ein Bußgeldbescheid mit den entsprechenden Folgen. M erhält im Verkehrszentralregister einen Eintrag inklusive Punkte.

Bei dieser Variante liegt eine Strafbarkeit nach § 164 StGB nicht vor, da sich M – ohne Beteiligung der T – selbst falsch bezichtigt hat. Eine derartige falsche „Selbstbezichtigung“ ist straflos.

Das Kraftfahrtbundesamt hat vor etlichen Jahren dem Punktehandel bzw. der Punkteübertragung den Kampf angesagt und ca. 60 Strafanzeigen, insbesondere im Hinblick auf § 271 StGB, gestellt. Zu entsprechenden Strafen kam es allerdings aus den oben genannten Gründen nicht. Seitdem hat man nichts mehr von irgendwelchen Vorstößen in diese Richtung gehört. Es verbleibt somit bei einem nicht geschlossenem Schlupfloch.