Neuer THC-Grenzwert im Straßenverkehr: Alles, was Sie jetzt wissen müssen

Neuer THC-Grenzwert im Straßenverkehr:
Alles, was Sie jetzt wissen müssen

Seit der Teillegalisierung von Cannabis im April 2024 ist der Besitz von bis zu 25 Gramm für Erwachsene in Deutschland erlaubt. Doch wie wirkt sich diese Änderung auf die Teilnahme am Straßenverkehr aus? Ein entscheidender Aspekt ist der neue gesetzliche THC-Grenzwert, der am 22. August 2024 von 1,0 auf 3,5 Nanogramm pro Milliliter Blutserum angehoben wurde. Dieser Beitrag beleuchtet die Bedeutung dieser Regelung, die Kritik daran und was das für Autofahrer bedeutet.

Was hat sich geändert?

Vor der Gesetzesänderung galten in Deutschland strenge Grenzwerte für den THC-Gehalt im Blutserum von Autofahrern. Der vorherige Wert von 1,0 Nanogramm basierte auf einer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Ein Überschreiten bedeutete empfindliche Strafen wie Bußgelder, Fahrverbote und Punkte in Flensburg. Mit dem neuen Grenzwert von 3,5 Nanogramm reagiert die Gesetzgebung auf die Herausforderung, gelegentlichen Konsum und Fahrtüchtigkeit besser zu vereinbaren.

Warum der neue Grenzwert?

Die Erhöhung auf 3,5 Nanogramm basiert auf wissenschaftlichen Erkenntnissen, die eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit erst ab dieser Schwelle als gegeben ansehen. Vergleichsstudien legen nahe, dass dieser Wert ungefähr einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille entspricht. Ziel ist es, Konsumenten zu schützen, die Stunden nach dem Konsum nicht mehr beeinträchtigt sind, jedoch immer noch Restwerte im Blut haben könnten.

Herausforderungen bei der Umsetzung

Obwohl der neue THC-Grenzwert für mehr Gerechtigkeit sorgt, gibt es weiterhin Kritik. Fachverbände und politische Vertreter sind sich uneins, ob 3,5 Nanogramm zu hoch oder zu niedrig ist. Zum Vergleich: In Kanada liegt der Grenzwert bei 10 Nanogramm. Auch die Messverfahren stehen zur Diskussion. Speicheltests gelten als praktikabel, aber ihre Genauigkeit ist umstritten, insbesondere bei chronischen Konsumenten. Blutproben sind in Zweifelsfällen unverzichtbar, um präzise Werte zu erhalten.

Konsequenzen für Autofahrer

Die Überschreitung des neuen Grenzwertes führt gemäß § 24a StVG zu einer Geldbuße von mindestens 500 Euro und einem Fahrverbot. Besonders für Fahranfänger und junge Fahrer gelten strengere Regeln. Verstöße können mit einem Bußgeld von 250 Euro geahndet werden. Ein Alkoholverbot in Kombination mit Cannabis-Konsum ist ebenfalls zu beachten: Bei Verstößen drohen Geldstrafen bis zu 5.000 Euro.

Der neue THC-Grenzwert ist ein Schritt in Richtung modernerer Regelungen im Straßenverkehr. Doch trotz dieser Anpassung bleibt die Diskussion um angemessene Werte und verlässliche Messmethoden lebendig. Autofahrer sollten sich gut informieren und bei Unsicherheiten im Zweifel von einer Fahrt absehen.

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Punkte in Flensburg: Ist Punkte auf sich nehmen strafbar?

Punkte in Flensburg: Ist Punkte auf sich nehmen strafbar?

In der täglichen Praxis als Anwalt, der in Verkehrs- und Strafsachen tätig ist, wird man immer wieder gefragt, ob der Punktehandel, also Punkte in Flensburg für einen anderen zu übernehmen, strafbar sei. Folgende Fallkonstellation ist mir hierbei vor kurzem untergekommen:

Eine Mandantin, nennen wir sie mal T, wurde wegen zu schnellem Fahren geblitzt. Das Problem bei T ist, dass sie schon einige Punkte in Flensburg hat und ihr deshalb Führerscheinmaßnahmen drohen. T will deshalb dafür sorgen, dass ihre Mutter, nennen wir sie M, die Punkte auf sich nimmt, obwohl sie nicht die Fahrerin war. Sie bespricht sich deshalb mit M. M billigt diese Vorgehensweise. Im Anhörungsbogen, den T erhalten hat, gibt sie deshalb M wahrheitswidrig als Fahrerin an. Kurz darauf ergeht ein Bußgeldbescheid gegen M. M zahlt das Bußgeld, im Verkehrszentralregister in Flensburg erfolgt ein entsprechender Eintrag mit der entsprechenden Punktezahl. Haben sich M und T strafbar gemacht? 

1.) Zunächst könnte man an eine Strafbarkeit nach § 271 StGB wegen mittelbarer Falschbeurkundung denken, denn schließlich erfolgt ein Eintrag im Register bezogen auf M, obwohl diese keinen Verkehrsverstoß begangen hat. Voraussetzung  für eine Strafbarkeit nach § 271 StGB wäre allerdings, dass es sich bei dem Flensburger Register um ein „öffentliches Register“ handelt. Dies ist jedoch nicht der Fall. Bei dem Register in Flensburg handelt es sich um ein behördeninternes Register und somit gerade nicht um ein öffentliches Register.

2.) Es liegt in der von mir geschilderten Fall-Konstellation allerdings eine Straftat wegen falscher Verdächtigung gem. § 164 StGB vor. Denn dadurch, dass T im Anhörungsbogen wahrheitswidrig M als Fahrerin angab, bezichtigte sie M bei einer Behörde wider besseren Wissens einer rechtswidrigen Tat. Dies wird mit Freiheitsstrafen von bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Ich habe daher der T mitgeteilt, dass sie sich in dieser Hinsicht tatsächlich strafbar gemacht hat.

Allgemein gilt, dass man als betroffener Autofahrer niemals wahrheitswidrig eine Person als Fahrer angeben sollte. Das Risiko hierbei ertappt zu werden ist groß. Man sollte auch keinesfalls den Ermittlungsehrgeiz mancher Sachbearbeiter unterschätzen, die natürlich derartiges, rechtswidriges Handeln strikt unterbinden wollen.

Bei einer Recherche im Internet bin ich auf eine interessante Konstellation gestoßen. Deshalb möchte ich den obig skizzierten Fall wie folgt abändern:

T erhält den Anhörungsbogen. Da T noch zu Hause bei M wohnt, öffnet M im allgemeinen Einverständnis mit der T täglich die Post. M entdeckt, dass T wieder einmal zu schnell gefahren ist und füllt ohne Rücksprache mit T den Anhörungsbogen aus. Im Anhörungsbogen bezichtigt sie sich selbst als betroffene Fahrerin ohne dies der T mitzuteilen. Kurz darauf ergeht gegen M ein Bußgeldbescheid mit den entsprechenden Folgen. M erhält im Verkehrszentralregister einen Eintrag inklusive Punkte.

Bei dieser Variante liegt eine Strafbarkeit nach § 164 StGB nicht vor, da sich M – ohne Beteiligung der T – selbst falsch bezichtigt hat. Eine derartige falsche „Selbstbezichtigung“ ist straflos.

Das Kraftfahrtbundesamt hat vor etlichen Jahren dem Punktehandel bzw. der Punkteübertragung den Kampf angesagt und ca. 60 Strafanzeigen, insbesondere im Hinblick auf § 271 StGB, gestellt. Zu entsprechenden Strafen kam es allerdings aus den oben genannten Gründen nicht. Seitdem hat man nichts mehr von irgendwelchen Vorstößen in diese Richtung gehört. Es verbleibt somit bei einem nicht geschlossenem Schlupfloch.