Können teure Weihnachtsgeschenke die Unterhaltsverpflichtungen beeinflussen?
Die Weihnachtszeit ist für viele eine Zeit der Freude, der Familie – und manchmal auch der großzügigen Geschenke. Gerade in getrennten Familien stellen sich dabei interessante Fragen: Dürfen teure Weihnachtsgeschenke die Unterhaltsverpflichtungen beeinflussen?
Was passiert, wenn ein Elternteil dem Kind statt des monatlichen Unterhalts lieber ein kostspieliges Geschenk machen würde? Hier ein Einblick in die rechtlichen Rahmenbedingungen.
Unterhalt: Eine gesetzliche Verpflichtung
Der Kindesunterhalt ist gesetzlich geregelt und dient dazu, den laufenden Bedarf des Kindes zu decken. Dazu gehören unter anderem Kosten für Nahrung, Kleidung, Bildung und Freizeit. Grundlage für die Berechnung des Unterhalts ist in der Regel die sogenannte Düsseldorfer Tabelle, die je nach Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und Alter des Kindes den monatlichen Unterhaltsbetrag festlegt.
Wichtig ist: Der Unterhalt ist eine rechtliche Verpflichtung und darf nicht durch Sachleistungen ersetzt werden – auch nicht durch Weihnachtsgeschenke. Selbst ein besonders wertvolles Geschenk, wie etwa ein teures Smartphone oder ein neues Fahrrad, kann den monatlichen Unterhaltsbetrag nicht mindern oder ersetzen.
Großzügige Geschenke: Erlaubt, aber kein Ersatz
Selbstverständlich ist es jedem Elternteil erlaubt, dem Kind außerhalb des Unterhalts großzügige Geschenke zu machen. Dies kann sogar dazu beitragen, die Beziehung zwischen Elternteil und Kind zu stärken. Allerdings sollten Elternteile darauf achten, dass solche Geschenke nicht den Eindruck erwecken, der reguläre Unterhalt könne dadurch reduziert werden. Die Unterhaltszahlungen bleiben davon unberührt und müssen in vollem U
Darf ein Elternteil teure Geschenke verbieten?
In der Regel hat jeder Elternteil das Recht, im Rahmen seines Umgangs mit dem Kind Entscheidungen über Geschenke zu treffen. Konflikte entstehen jedoch, wenn ein Elternteil ein besonders teures Geschenk des anderen Elternteils für pädagogisch ungeeignet oder unangemessen hält. Grundsätzlich kann ein Elternteil das Geschenk nicht einseitig verbieten, sofern das Geschenk das Kindeswohl nicht gefährdet. Ist das Kind jedoch noch sehr jung und befindet sich unter der Obhut des anderen Elternteils, können Entscheidungen über den Umgang mit dem Geschenk in den Erziehungsbereich fallen.
Kommt es hier zu Meinungsverschiedenheiten, empfiehlt es sich, das Gespräch zu suchen und eine gemeinsame Lösung zu finden. Gerichte werden in solchen Fällen nur in Ausnahmefällen eingreifen, beispielsweise wenn ein besonders teures oder unangemessenes Geschenk (wie etwa ein Motorfahrzeug für ein kleines Kind) tatsächlich das Wohl des Kindes beeinträchtigen könnte.
Was passiert bei Streitigkeiten?
Kommt es zu Streitigkeiten zwischen den Eltern, weil ein Elternteil meint, durch Geschenke einen Teil des Unterhalts „abgedeckt“ zu haben, wird das Gericht in aller Regel eindeutig entscheiden: Der gesetzlich geschuldete Unterhalt ist nicht verhandelbar. Sachgeschenke, auch wenn sie wertvoll sind, gelten als freiwillige Leistungen und haben keinen Einfluss auf die Unterhaltsberechnung.
Praxis-Tipps für die Weihnachtszeit
- Kommunikation ist der Schlüssel: Es ist sinnvoll, sich im Vorfeld abzustimmen, welche Geschenke das Kind erhält, um Missverständnisse oder Streitigkeiten zu vermeiden.
- Zusätzliche Freuden: Weihnachtsgeschenke sollten als zusätzliche Aufmerksamkeit gesehen werden, nicht als Ersatz für den Unterhalt.
- Das Wohl des Kindes im Blick: Eltern sollten darauf achten, dass Geschenke nicht zum Austragungsort von Konflikten werden. Ein harmonisches Weihnachtsfest liegt im Interesse des Kindes.