Wann verfällt der Urlaubsanspruch?
Verpflichtung des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Urlaubsgewährung
Das Bundesarbeitsgericht hat nun mit seinem Urteil vom 19. Februar 2019 die Rechtsprechung des EUGH zum Verfall von Urlaubsansprüchen umgesetzt und entscheiden, dass der Arbeitgeber die Initiativlast für die Verwirklichung des Urlaubsanspruchs trage. Der EuGH hatte darauf hingewiesen, dass der Arbeitgeber „konkret und in völliger Transparenz dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage [ist], seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er ihm – erforderlichenfalls förmlich – auffordert, dies zu tun“. Folglich müsse der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub am Ende des Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums verfallen wäre, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht nehme.
In dem vom BGH zu entscheidenden Fall beschäftigte der Beklagte den Kläger vom 1. August 2001 bis zum 31. Dezember 2013 als Wissenschaftler. Mit Schreiben vom 23.10.2013 bat der Beklagte den Kläger, seinen Urlaub vor Ende des Arbeitsverhältnisses zu nehmen. Der Kläger nahm jedoch nur zwei Tage Erholungsurlaub; für die 51 nicht genommenen Urlaubstage verlangte er nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses deren Abgeltung.
Mit Erfolg: Der BGH entscheid, dass der Urlaub nur dann verfällt, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt. Er verwies die Sache daher zurück an das LAG München, was nun prüfen muss, ob der Arbeitgeber diese Verpflichtung erfüllt hat.
TIPP: Prüfen Sie als Arbeitgeber daher rechtzeitig, ob der Arbeitnehmer noch offene Urlaubsansprüche hat und weisen Sie ihn darauf hin, dass er den Urlaub nehmen soll, da er sonst verfällt. Nur so stellen sie sicher, dass der Urlaub verfällt und Sie im Falle einer Beendigung nicht mit hohen Urlaubsabgeltungsforderungen konfrontiert werden.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Februar 2019 – 9 AZR 541/15 -; Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 6. Mai 2015 – 8 Sa 982/14 –