Zulassungsbescheinigung Teil I im Original oder in Kopie mitführen?

Sehr häufig wird diskutiert, ob man als Autofahrer die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) im Original mitführen müsse oder aber ob das Mitsichführen einer Kopie ausreichend sei. Grundsätzlich beinhaltet der Fahrzeugschein eine ganze Reihe an Informationen über das jeweilige Fahrzeug, welche vom eingetragenen Halter über den genauen Fahrzeugtyp bis hin zu technischen Daten gehen. Gesetzlich geregelt ist die Frage des Mitsichführens in § 11 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV). Hier heißt es in Abs. 6: „Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder das entsprechende Anhängerverzeichnis nach Absatz 2 ist vom jeweiligen Fahrer des Kraftfahrzeugs mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.“ Damit ist klar, dass das Mitsichführen einer Kopie grundsätzlich nicht ausreichend ist. Wer das Original nicht mitführt, riskiert nach § 48 Nr. 5 FZV auch ein Bußgeld i.H.v. 10 Euro.

Jetzt aber beginnt das Dilemma für viele Autofahrer: wer die Zulassungsbescheinigung Teil I achtlos im Handschuhfach belässt, riskiert im Falle eines Autodiebstahls seinen Versicherungsschutz. So hat beispielsweise das OLG Celle in einem Urteil vom 09.08.2007 (8 U 62/07) festgestellt, dass es eine grob fahrlässige Gefahrenerhöhung darstelle, wenn die Zulassungsbescheinigung im Original im Handschuhfach liege. Im konkreten Fall wurde die Versicherung trotz Diebstahls von ihrer Leistungsverpflichtung frei. In einem anders lautenden Urteil des OLG Oldenburg  vom 7.7.2010 (5 U 153/09) hingegen heißt es, dass es sich nicht um eine „grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls Entwendung“ handelt, wenn der Fahrzeugschein im Auto aufbewahrt wird. Er sollte lediglich nicht von außen sichtbar sein und dadurch auf Autodiebe einladend wirken.

Aufgrund der etwas uneinheitlichen Rechtssprechung ist es also ratsam, es nicht auf eine wohlwollende Gerichtsentscheidung ankommen zu lassen, sondern die Zulassungsbescheinigung Teil I beim Verlassen des Fahrzeugs mitzunehmen, auch wenn dies sicherlich manchmal lästig ist.

Werner Ruisinger

Als Fachanwalt für Strafrecht bin ich insbesondere für die Rechtsgebiete Betäubungsmittelstrafrecht, Kapitalstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Verkehrsstrafrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht und Jugendstrafrecht ein kompetenter Ansprechpartner, der Ihnen zu Ihrem Recht verhilft. Ein weiterer Schwerpunkt meiner Tätigkeit in unserer Anwaltskanzlei ist Verkehrsrecht.

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