Pflichtteil für Geschwister: ja oder nein

Grundsätzlich können Geschwister zwar per gesetzlicher Erbfolge erben, wenn der Erblasser keine Verwandten 1. Ordnung hat. Wurden die Geschwister jedoch per Testament oder Erbvertrag enterbt bzw. nicht bedacht, haben sie keinen Anspruch auf einen Pflichtteil – sie gehen leer aus.

Ein Überblick

Der Pflichtteil ist eine Mindestbeteiligung am Erbe eines nahen Verwandten. Darauf haben alle Abkömmlinge des Erblassers, also Verwandte der sogenannten 1. Ordnung, sein Ehe- oder eingetragener Lebenspartner sowie seine Eltern einen Anspruch.

Geschwister sind Verwandte 2. Ordnung und sind bei gesetzlicher Erbfolge erbberechtigt, wenn der Erblasser keine Verwandten 1. Ordnung hat.

Bruder oder Schwester des Erblassers haben kein Recht auf einen Pflichtteil. Wenn sie enterbt wurden, gehen sie leer aus.

Was ist überhaupt der Pflichtteil?

Der Pflichtteil ist eine finanzielle Mindestbeteiligung am Nachlass eines Erblassers als reiner Geldanspruch, der pflichtteilsberechtigten Verwandten zusteht.

Das heißt: Wurden enge Verwandte erbvertraglich oder testamentarisch enterbt, haben sie unter Umständen einen Anspruch auf einen Geldersatz.

Erben Geschwister eigentlich nach der gesetzlichen Erbfolge?

Wenn kein Testament oder Erbvertrag vorhanden ist, greift die gesetzliche Erbfolge. Laut dieser erben ausschließlich Personen, die mit dem Erblasser verwandt sind.

Der Gesetzgeber hat ein Ordnungssystem eingebaut, das dafür sorgt, dass nicht alle Verwandten gleichzeitig die gesetzliche Erbfolge antreten. Gemäß § 1924 ff. BGB gibt es Erben 1., 2. und 3. Ordnung. Erben sind vorrangig die Verwandten der 1. Ordnung.

Zu den Erben 1. Ordnung gehören die direkten Abkömmlinge des Erblassers. Erben 2. Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Zur 3. Ordnung gehören die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

Damit ergibt sich folgendes Bild:

Erben 1. Ordnung: Kinder, Enkel, Urenkel des Erblassers

Erben 2. Ordnung: Eltern, Geschwister

Erben 3. Ordnung: Großeltern, Tanten, Onkel

Haben Geschwister einen Anspruch auf den Pflichtteil?

Nein, sie sind in § 2303 BGB nicht genannt. Da Geschwister nicht zu den direkten Abkömmlingen des Erblassers zählen, haben sie trotz des nahen Verwandtschaftsgrades keinen Pflichtteilsanspruch am Nachlass des Bruders oder der Schwester.

Sind Geschwister also per Testament enterbt worden, gehen sie leer aus. Neben Geschwistern sind auch entfernte Verwandte oder Freunde des Verstorbenen nicht pflichtteilsberechtigt.

Können Geschwister nach gesetzlicher Erbfolge dennoch erben?

Ja. Auch wenn ein Pflichtteil für Geschwister nicht vorgesehen ist, können sie dennoch über die gesetzliche Erbfolge an einen Teil des Erbes des verstorbenen Bruders oder der verstorbenen Schwester gelangen. Demnach sind Geschwister Erben 2. Ordnung und erben per Gesetz aber nur, wenn keine Erben 1. Ordnung existieren und ein Elternteil bereits verstorben sind.

Grund hierfür ist, dass im deutschen Erbrecht das Repräsentationsprinzip gilt. Der Repräsentant eines Stammes schließt alle anderen potentiellen Erben des gleichen Stammes – d. h. die Geschwister des Verstorbenen – von der Erbfolge aus. Die Eltern des Erblassers haben daher ein Vorrecht auf den Nachlass.

Wenn nun ein Elternteil schon verstorben sind, treten an dessen Stelle die Geschwister.

Deswegen haben Geschwister also nur ein Anrecht am Erbe, wenn keine Erben 1. Ordnung existieren (Ehepartner, Kinder, Enkel, Urenkel des Erblassers) und ein Elternteil bereits verstorben ist.

Was ist mit Halbgeschwistern?

Halbgeschwister sind stets nur über ein Elternteil miteinander verwandt. Daher können Sie immer nur über diesen gemäß der oben genannten Systematik in die Erbfolge gelangen.

Sigrid Steiner

Als erfahrene Rechtsanwältin mit Schwerpunkten im Erb-, Familien-, Verkehrs- und Mietrecht setze ich auf präventive Konfliktlösung und zielorientiertes Handeln, um meinen Mandanten eine nerven- und kostensparende Betreuung zu ermöglichen.

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