In dem vor dem Amtsgericht München entschiedenen Fall verlangte der Kläger von der Beklagten Bezahlung für von ihm geliefertes Wildfleisch. Zuvor hatte der Kläger mit einem Mitarbeiter der Beklagten, ein Gaststättenbetrieb aus München, ein Telefonat geführt und daraufhin eine Auftragsbestätigung per E-Mail an die Beklagte versandt. Auf diese E-Mail reagierte die Beklagte nicht. Nichts desto trotz verschickte der Kläger das Wildfleisch an den Betrieb der Beklagten.
Die Beklagte jedoch war der Auffassung, dass ein Kaufvertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen sei und schickte das gesamte Fleisch an den Kläger zurück. Der Kläger bestand auf die Bezahlung der Ware und verlangte von der Beklagten den Kaufpreis für das Wildfleisch in Höhe von 4.066 €.
Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Der Kläger habe nach Auffassung des Gerichts nicht nachweisen können, dass zwischen den Parteien tatsächlich ein Kaufvertrag geschlossen worden sei. Zwar wendete der Kläger ein, dass seine Sekretärin das Telefonat mit dem Mitarbeiter der Beklagten mit angehört habe und demnach bestätigen könne, dass man sich handelseinig geworden sei. Das Gericht meinte jedoch, dass die Aussage der Zeugin nicht verwertet werden dürfe. Es stellte fest, „dass das heimliche Mithören des Telefonats das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters der Gaststätte verletzt. Das Mithören eines Telefonats sei aber nur dann gerechtfertigt, wenn dadurch höherrangige Interessen gewahrt werden sollen.“
Das heimliche Mithören eines Telefonats, nur zum Zwecke des Beweises eines Kaufvertrages, erfülle diese Voraussetzung gerade nicht.
Quelle: Pressemitteilung Urteil des Amtsgerichts München vom 10.7.14, Aktenzeichen 222 C 1187/14