Bereits im Frühjahr dieses Jahres hat der für Bankrecht zuständige Zivilsenat des Bundesgerichtshofes entschieden, dass die Banken für die Gewährung eines Verbraucherdarlehens keine zusätzlichen Bearbeitungsgebühren fordern dürfen. Grund hierfür ist nach Auffassung des Gerichts, dass die alleinige Gegenleistung für die Gewährung eines Kredites allein die zu entrichtenden Zinsen seien. Dies hat zur Folge, dass Darlehensnehmer gegenüber ihrer Bank einen Anspruch auf Erstattung der erhobenen Gebühren haben. Nunmehr hat der Bundesgerichtshof entschieden, in welcher Frist diese Ansprüche gegenüber der Bank geltend zu machen sind. Grundsätzliche gelte zwar auch für Rückforderungsansprüche die dreijährige Regelverjährung nach § 195 BGB ab Auszahlung des Kredites. Danach wären alle Ansprüche, die vor dem Jahr 2011 entstanden sind, verjährt. Da aber die Rechtslage, was die Frage der Wirksamkeit der Gebührenerhebung betraf, sehr verworren war, sei es nach Meinung der BGH Richter den Kunden nicht zumutbar gewesen, schon vor diesem Zeitpunkt Klage zu erheben. Diese Rechtsprechung hat zur Folge, dass Forderungen auf Erstattung von bis Ende 2011 gezahlten Kreditbearbeitungsgebühren 10 Jahre nach Zahlung der Gebühr, spätestens aber am 31.12.2014 verjähren.
Daher sollten Kunden, die noch im Dezember 2004 geschlossen haben, jetzt tätig werden und ihre Ansprüche geltend machen.
Gerne helfen wir Ihnen, Ihre Ansprüche durchzusetzen.