Passend zur aktuellen Grippewelle erschien ein netter Beitrag auf Legal Tribune Online: siehe hier
Es gibt also nichts, mit was sich die Juristerei nicht beschäftigt.
von Werner Ruisinger Leave a Comment
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Es gibt also nichts, mit was sich die Juristerei nicht beschäftigt.
von Sandra Desche Leave a Comment
Das Bundesarbeitsgericht hatte darüber zu entscheiden, ob einem Auszubildenden wegen des bloßen Verdachts einer Straftat gekündigt werden kann (Verdachtskündigung) .
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger war bei Beklagten seit dem 1. August 2010 im Rahmen eines Berufsausbildungsverhältnisses beschäftigt. Er absolvierte eine Ausbildung zum Bankkaufmann. Am 20. Juni 2011 zählte er das sich in den Nachttresor-Kassetten einer Filiale befindliche Geld. Später wurde ein Kassenfehlbestand von 500,00 Euro festgestellt. Daraufhin konfrontierte ihn die beklagte Bank im Rahmen eines Personalgespräches mit dem Sachverhalt, nannte jedoch keinen genauen Betrag. Der Kläger äußerte trotzdem von sich aus die Höhe dieses Fehlbetrags von 500,00 Euro. Dies wurde ihm zum Verhängnis. Die Beklagte nahem dies zum Anlass, das Berufsausbildungsverhältnis wegen des durch die Offenbarung von Täterwissen begründeten Verdachts der Entwendung des Fehlbetrags zu kündigen.
Der Kläger hielt die Kündigung für unwirksam und erhob Kündigungsschutzklage. Er war unter anderem der Auffassung, ein Berufsausbildungsverhältnis könne nicht durch eine Verdachtskündigung beendet werden. Auch fehle es unter anderem an seiner ordnungsgemäßen Anhörung, denn ihm sei vor dem fraglichen Gespräch nicht mitgeteilt worden, dass er mit einer Kassendifferenz konfrontiert werden solle. Ebenso sei er auf die Möglichkeit der Einschaltung einer Vertrauensperson nicht hingewiesen worden. Zudem habe die Beklagte Pflichten aus dem Bundesdatenschutzgesetz verletzt.Nachdem die Klage in den Vorinstanzen abgewiesen wurde entscheid auch das Bundesarbeitsgerichts zu Ungunsten des Klägers.
Die Richter urteilen, dass die Verdachtskündigung das Ausbildungsverhältnis beendet hat. Sie sind der Auffassung, es bedurfte weder einer vorherigen Bekanntgabe des Gesprächsthemas noch eines Hinweises bzgl. der möglichen Kontaktierung einer Vertrauensperson. Auch Datenschutzrecht stand der Beweiserhebung und -verwertung nicht entgegen.
Damit erging erstmals eine höchstricherliche Entscheidung , darüber, dass auch ein Berufsausbildungsverhältnis aufgrund des dringenden Verdachts einer strafbaren Handlung gekündigt werden kann.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 6/15; Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. Februar 2015 – 6 AZR 845/13 –
von Sigrid Steiner Leave a Comment
Der Bundesgerichtshof hat sich am letzten Mittwoch in einer Entscheidung mit der Frage befasst, unter welchen Umständen eine durch den Vermieter einer Wohnung wegen Eigenbedarf gestützte Kündigung unwirksam ist. Hierbei haben sich die Richter auf die Seite des Vermieters gestellt. Im konkreten Fall hat der Vermieter das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs gekündigt, da seine 20 Jahre alte Tochter, die nach ihrem Abitur ein Jahr in Australien verbracht hat, nach Deutschland zurückgekehrt ist, danach eine Arbeitsstelle in Frankfurt/Main antrete und ein berufsbegleitendes Studium in Mannheim aufnehme. Sie wolle nach ihrer Rückkehr eine eigene abgeschlossene Wohnung beziehen. Vor ihrem Auslandsaufenthalt habe sie ein Zimmer bei ihren Eltern bewohnt. Der Mieter widersprach der Kündigung, weil der Eigenbedarf in seinen Augen für den Vermieter bei Abschluss des Mietvertrags vorhersehbar gewesen sei.
Der daraufhin vom Vermieter erhobenen Räumungsklage hat das Amtsgericht stattgegeben. Auf die Berufung des Mieters hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Eigenbedarfskündigung sei jedenfalls wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam. Für die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens reiche es bereits aus, wenn bei Vertragsschluss hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass das Mietverhältnis nur von kurzer Dauer sein werde. Das sei hier der Fall. Wenngleich sich die Tochter des Vermieters bei Abschluss des Mietvertrags noch keine konkreten Vorstellungen über einen Auszug aus dem elterlichen Heim gemacht haben möge, hätte der Vermieter bei verständiger Betrachtung den Eigenbedarf voraussehen können und müssen.
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision hatte Erfolg und führte zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die auf § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB gestützte Kündigung hier nicht wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam ist. Zwar liegt nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ein widersprüchliches rechtsmissbräuchliches Verhalten vor, wenn der Vermieter Wohnraum auf unbestimmte Zeit vermietet, obwohl er entweder entschlossen ist oder zumindest erwägt, ihn alsbald selbst in Gebrauch zu nehmen. Er darf in diesen Fällen dem Mieter, der mit einer längeren Mietdauer rechnet, die mit jedem Umzug verbundenen Belastungen dann nicht zumuten, wenn er ihn über die Absicht oder zumindest die Aussicht begrenzter Mietdauer nicht aufklärt.
Kein Rechtsmissbrauch liegt dagegen vor, wenn das künftige Entstehen eines Eigenbedarfs für den Vermieter zwar im Rahmen einer – von Teilen der Instanzrechtsprechung erforderlich gehaltenen – „Bedarfsvorschau“ erkennbar gewesen wäre, der Vermieter aber bei Mietvertragsabschluss weder entschlossen gewesen ist, alsbald Eigenbedarf geltend zu machen, noch ein solches Vorgehen erwogen, also ernsthaft in Betracht gezogen hat. Denn bei verständiger und objektiver Betrachtung bringt ein Vermieter dadurch, dass er dem Mieter einen unbefristeten Mietvertrag anbietet und nicht von sich aus Angaben über den Stand und die mögliche Entwicklung seiner familiären und persönlichen Verhältnisse (etwa Heranwachsen von Kindern, drohende Trennung von Familienangehörigen, Erkrankung, berufliche Veränderungen) macht, regelmäßig nicht zum Ausdruck, dass er die Möglichkeit eines alsbaldigen Eigenbedarfs unaufgefordert geprüft hat und nach derzeitigem Erkenntnisstand ausschließen kann. Würde vom Vermieter bei Abschluss eines Mietvertrags eine solche – sich nach einer verbreiteten Auffassung auf bis zu fünf Jahre erstreckende – Lebensplanung verlangt werden, würde dessen verfassungsrechtlich verbürgte Freiheit missachtet, über die Verwendung seines Eigentums innerhalb der gesetzlichen Grenzen frei zu bestimmen.
Für die – in erster Linie dem Tatrichter obliegende – Beurteilung, ob der Vermieter entschlossen war, alsbald Eigenbedarf geltend zu machen oder ein solches Vorgehen ernsthaft in Betracht gezogen hat, darf allerdings nicht allein auf seine Darstellung abgestellt werden. Vielmehr kommt es auf eine Würdigung der Gesamtumstände an. Dabei kann auch auf objektive (äußere) Umstände zurückgegriffen werden, sofern diese tragfähige Anhaltspunkte für den Kenntnisstand des Vermieters bilden.
Dass den Vermieter keine Verpflichtung zu einer „Bedarfsvorschau“ trifft, stellt den Mieter nicht schutzlos. Will er das Risiko künftiger Entwicklungen nicht auf sich nehmen, kann er für einen gewissen Zeitraum einen beiderseitigen Ausschluss der ordentlichen Kündigung oder einen einseitigen Ausschluss der Eigenbedarfskündigung vereinbaren.
Der Rechtsstreit wurde an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit die erforderlichen Feststellungen zu dem – vom Mieter bestrittenen – Vorliegen einer Eigenbedarfssituation und zu den von ihr geltend gemachten Härtegründen (§ 574 BGB) getroffen werden können.
Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. Februar 2015 – VIII ZR 175/14
von Dr. Corinna Remmele Leave a Comment
Zum 1. Januar 2015 wurde im Rahmen des Kindesunterhalts der notwendige Selbstbehalt gegenüber minderjährigen und ihnen gleichgestellten volljährigen Kindern um 80,- € auf 1.080,- € erhöht. Gerade diejenigen, die bisher an der Grenze zur Leistungsunfähigkeit waren, sollten daher überprüfen, ob ihre Verpflichtung zum Kindesunterhalt mit diesem Selbstbehalt noch zu vereinbaren ist, oder eine Abänderung nötig wird.
Beachtet werden muss aber, dass ein Unterhaltstitel – wie beispielsweise die Jugendamtsurkunde – solange in Kraft bleibt, bis entweder der Berechtigte darauf verzichtet, oder aber eine Abänderung durchgeführt wird. Alleine die Mitteilung an den Berechtigten, man sei bezüglich des Kindesunterhalts nicht mehr leistungsfähig ist nicht ausreichend und hindert den Berechtigten auch nicht daran, weiterhin aus dem Titel den Kindesunterhalt zu vollstrecken. Die Zahlung eigenmächtig zu reduzieren ist daher nicht ratsam.
Im Zweifelsfall ist es immer zu empfehlen, sich vom Anwalt beraten und ausrechnen zu lassen, ob der titulierte Kindesunterhalt noch in dieser Höhe geschuldet ist.
Beim Kindesunterhalt sollte auch auf keinen Fall vergessen werden, dass die Nichtbezahlung sogar strafbar sein kann, wenn die Verpflichtung zur Zahlung des Kindesunterhalts nach wie vor besteht und schuldhaft nicht erfüllt wird.
Keine Änderung fand zum Jahreswechsel bei den Tabellenbeträgen der Düsseldorfer Tabelle statt. Die Höhe des Kindesunterhaltes ist also grundsätzlich gleich geblieben.