Weit verbreitet ist die Auffassung, dass man für die Verbindlichkeiten, die der Ehepartner eingeht, die Haftung trägt. In aller Regel entspricht dies aber nicht der Wahrheit.
Schließen die Ehepartner keinen Ehevertrag, leben sie im gesetzlichen Güterstand der sogenannten Zugewinngemeinschaft. Das heißt jedem Ehepartner gehört weiterhin das was er erwirbt alleine. Gemeinsames Eigentum wird nur erworben, wenn es durch beide Ehepartner bewusst gemeinsam begründet wird. Ein finanzieller Ausgleich erfolgt allenfalls im Falle der Scheidung durch den sogenannten Zugewinnausgleich.
Für Schulden bedeutet dies, jeder Ehepartner haftet nur für die Verbindlichkeiten, die er selbst eingegangen ist. Aus diesem Grund versuchen Gläubiger auch immer wieder, den Ehepartner dazu zu bewegen, einen Darlehensvertrag mit zu unterzeichnen. Tut der Ehepartner dies aber nicht, trägt er auch nicht die Haftung für die Schulden des anderen. Es besteht daher für den Ehepartner keinerlei rechtliche Notwendigkeit die Schulden des anderen zu bezahlen. Eine andere Frage ist natürlich, ob die moralische Verpflichtung auf Grund der persönlichen Verbundenheit mit dem Ehepartner zur Begleichung der Schulden empfunden wird.
Gläubiger können nur gegen ihren Schuldner und nicht gegen dessen Ehepartner rechtlich vorgehen.
Dies gilt nicht nur für vertragliche Verbindlichkeiten, sondern auch für Schadensersatzansprüche Dritter dem Ehepartner gegenüber. Auch hier kann der andere Ehepartner nicht in Haftung genommen werden.
Gläubiger dürfen dementsprechend grundsätzlich auch nur in das Vermögen desjenigen Ehepartners vollstrecken, der die Verbindlichkeit eingegangen ist.