Zum 01.Oktober 2016 ist eine Änderung des AGB-Rechts eingetreten. Das AGB-Recht befasst sich mit der Zulässigkeit von sog. AGB-Klausel. Es wird also geregelt, was in dem „Kleingedruckten“ eines Vertrages stehen darf. Das „Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzes“ führt u.a. zu einer Änderung des § 309 Nr. 13 BGB. Gem. § 309 Nr. 13 BGB sind nun AGB-Klausel unwirksam „…durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden […] b) an eine strengere Form als die Textform […].“
Die Änderung führt dazu, dass Regelungen, welche eine strengere Form als die sog. Textform für abzugebende Erklärungen vorschreiben, unwirksam sind. Bisher enthielten AGBs häufig Regelungen dahingehend, dass die sog. Schriftform einzuhalten ist. Nach der Schriftform muss der Aussteller Erklärung, wie etwa eine Kündigung eines im Internet geschlossenen Vertrages, eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnen. Eine Kündigung per Email war hiernach unwirksam. Durch die Gesetzesänderung darf ein Unternehmen nun lediglich noch die „schwächere Form“, die sogenannte Textform, vorschreiben. Somit können Erklärungen gegenüber dem Unternehmen nun auch per E-Mail, Telefax, oder auch per SMS wirksam abgegeben werden. Diese Änderung betrifft jedoch nicht nur den Online-Handel. Auch Arbeitsverträge sind hiervon betroffen. Große Bedeutung erlangt die Änderung insbesondere für die sog. Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag. In den Ausschlussfristen ist häufig geregelt, dass Ansprüche innerhalb einer bestimmten Frist „schriftlich“ gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden müssen, damit diese nicht verfallen. Diese Regelung ist zukünftig in dieser Form unwirksam.
Zu beachten ist jedoch, dass sich die Einhaltung eine strengeren Form, als der Textform, auch aus dem Gesetz ergeben kann. So bleibt weiterhin für die wirksame Kündigung von Arbeitsverträgen die Schriftform vorgeschrieben (§ 623 BGB). Auch ist zu beachten, dass die Änderung des AGB-Rechts erst für ab dem 01.Oktober 2016 geschlossene Verträge gilt. Bei „Altverträge“ bleibt daher die in den AGBs vorgeschriebene Form unbedingt einzuhalten.