von Werner Ruisinger Leave a Comment
Alle Jahre wieder: Jahreswechsel und Verjährung
Forderung 2013 auf Verjährung prüfen
Wir stehen wieder kurz vor dem Jahreswechsel. Jedes Jahr stellt sich die Frage der Verjährung neu. Betroffen sind dieses Jahr vorrangig Forderungen aus dem Jahr 2013. Wenn diese noch offen sind und kein gerichtlicher Titel vorliegt, sollte man hellhörig werden:
Regelmäßige Verjährungsfrist
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre. Es gibt jedoch viele Abweichungen von dieser Grundvorschrift. Für welche Ansprüche welche Fristen gelten, sagt das BGB bzw. diverse spezielle Vorschriften.
Häufiger Irrtum
Aber Vorsicht: es ist nicht ausreichend, der Gegenseite einen Brief zu schreiben, um die Verjährung zu unterbrechen!!
Dieser Irrtum kann weitreichende Folgen haben. Ein Brief kann die Forderung beim Gegner zwar wieder in Erinnerung rufen. Er hat aber keinerlei Auswirkung auf die Verjährungsfrist. Die Frist läuft munter weiter. Ehe man sich versieht, beruft sich der Gegner auf die Einrede der Verjährung. Man kann die Forderung abschreiben.
Richtige Vorgehensweise
Es gibt verschiedene Vorgehensweisen, durch die die Verjährung gehemmt oder unterbrochen wird. Die Frage, welche Maßnahme konkret sinnvoll ist, kann immer nur nach einer Einzelfallbetrachtung beantwortet werden. Es ist deswegen sinnvoll, hier fachkundigen Rat einzuholen, um keine Nachteile zu erleiden. Dies sollte jedoch zeitnah erfolgen, da gerade die gerichtliche Geltendmachung eine Vorlaufzeit benötigt. Auch die Zustellung bei der Gegenseite ist noch vor dem Jahresende vorteilhaft ist. Aus diesem Grund ist es wichtig, sofort zu handeln.
Erhöhung des Mindestlohns – Was ist zu beachten?
Ab dem 01.01.17 wird der Mindestlohn von derzeit 8,50 € auf sodann 8,84 € erhöht. Für die Erhöhung des Lohns bedarf es grundsätzlich keiner Vertragsänderung, vielmehr besteht der Anspruch des Arbeitnehmers auch ohne vertraglicher Änderung. Zu Problemen kann die Erhöhung jedoch insbesondere bei geringfügig Beschäftigten führen. Auch für geringfügig Beschäftigte gilt der Mindestlohn. Arbeitet ein geringfügig Beschäftigter bisher 52 Stunden im Monat, so betrug sein Lohn bei Bezahlung des Mindestlohns exakt 442,00 €. Die Grenze von 450,00 € im Monat wurde somit nicht überschritten. Werden nun zukünftig jedoch weiterhin 52 Stunden im Monat geleistet, so betrüge der Lohn 459,68 € . Die Grenze von 450,00 € würde somit mit 9,68 € überschritten. Es läge keine geringfügige Beschäftigung, sondern ein „normales“ Arbeitsverhältnis vor. Dies hat weitreichende Folgen; insbesondere hat der Arbeitgeber sodann Nachzahlungen zu leisten. Es ist daher wichtig die Grenze von 450,00 € einzuhalten. Soll weiterhin eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt werden, so ist die monatliche Arbeitszeit entsprechend auf 50 Stunden zu reduzieren und ggf. eine entsprechende Vertragsänderung vorzunehmen.
Umgang und Kleidung des Kindes
Leben Eltern getrennt, steht dem Elternteil bei dem das Kind nicht lebt, das Recht auf Umgang zu.
Im besten Fall, regeln die Eltern diesen Umgang und alle damit einhergehenden Fragen untereinander. Gelingt ihnen das nicht, müssen die Gerichte bei der Regelung des Umganges helfen. Im schlimmsten Fall muss das Gericht den Umgang regeln. Das OLG Brandenburg musste nun im Rahmen eines solchen Umgangsverfahrens die Frage klären, wer bestimmen darf, was das Kind anzieht und wie oft die Kleidung gewaschen wird. Anlass des Verfahrens war der Umstand, dass die Mutter, bei der das Kind lebt, vom Vater verlangt hat, dass er die Kleidung, die das Kind zu Beginn des Umgangs getragen hat, im Laufe des Wochenendes wäscht. Am Ende des Umgang sollte der Vater dem Kind diese Kleidung wieder anziehen.
Das Gericht hat dabei entschieden, dass der Elternteil bei dem das Kind lebt, über die Kleidung und den Hygienestandard dieser Kleidung alleine entscheiden darf. Es handle sich um eine Angelegenheit der tatsächlichen Betreuung und deshalb sei diese durch den Elternteil zu treffen, bei dem das Kind lebt. In diese Befugnis darf nur eingegriffen werden, wenn zu befürchten ist, dass das Kind ansonsten eine ungünstige Entwicklung nimmt.
Im konkreten Fall gab es allerdings im Rahmen einer Einigung zum Umgang eine Regelung zum Waschen der Kleidung. Das OLG Brandenburg hat daher entschieden, der Kindsmutter stehe es frei, diese Vereinbarung im Rahmen der Alleinentscheidungsbefugnis zu kündigen. Bis dahin muss der Vater während des Umgangs die Kleidung des Kindes nicht waschen.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.05.2016 – 13 UF 37/16
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