Ein gemeinschaftliches Ehegattentestament ist auch dann wirksam, wenn es nur von einem Ehegatten handschriftlich geschrieben wurde und der andere Ehegatte lediglich mit unterzeichnet hat. Eine gesonderte Datumsangabe ist für die zweite Unterschrift nicht erforderlich.
Entscheidung des OLG Düsseldorf
Das OLG Düsseldorf hat dies in nachfolgendem Fall entschieden. Das Nachlassgericht hatte nach dem Tod des Erblassers im Dezember 2013 einen Erbschein ausgestellt,. Hierin wurden seine Ehefrau als Erbin zu 1/2 und die beiden ehelichen Kinder als Erben zu je 1/4 ausgewiesen. Im Oktober 2015 legte ein Notar dem Nachlassgericht ein aufgefundenes handschriftliches Testament aus dem Jahr 1984 vor. Hierin hatten sich der Erblasser und seine Ehefrau gegenseitig zu Alleinerben einsetzten. Das mit „Gemeinschaftliches Testament“ überschriebene Schriftstück hatte die Ehefrau allein handschriftlich geschrieben. Im Anschluss an den Text hat sie es mit Ort und Datum versehen. Sodann hatte die Ehefrau unterzeichnet. Der Ehemann und spätere Erblasser hatte seine Unterschrift ohne weitere Angaben rechts neben die Unterschrift seiner Frau gesetzt. In der Folge zog das Nachlassgericht den erteilten Erbschein wieder ein.
Die Kinder zweifelten die Echtheit des Testaments an. Sämtliche gegen das Testament vorgebrachten Argumente der Kinder überzeugten das OLG jedoch nicht.
Entscheidungskriterien
Der Senat hat zunächst auf die gesetzlichen Formerleichterung des § 2267 BGB hingewiesen. Ein von Ehegatten errichtetes gemeinschaftliches Testament ist auch dann wirksam, wenn es nur von einem Ehegatten ausgefertigt wurde. Zudem solle zwar gemäß § 2267 Satz 2 BGB der mit unterzeichnende Ehegatte Ort und Datum gesondert angeben. Diese Angaben sind aber keine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung eines gemeinschaftlichen Testaments. Weiter setze ein gemeinschaftliches Testament nicht voraus, dass die Unterzeichnung durch die Ehegatten am gleichen Tag erfolgt. Eine Unterzeichnung ist auch zu unterschiedlichen Zeitpunkten zulässig. Letztendlich sei der gemeinsame Verfügungswille entscheidend.
Zur Begründung seines Standpunkts stellte das OLG auf das Wesen des gemeinschaftlichen Testaments ab. Dieses besteht nach Auffassung des Senats darin, dass beide Ehepartner gemeinschaftlich über ihren Nachlass verfügen möchten. Von diesem gemeinsamen Verfügungswillen sei auszugehen, wenn jeder der beiden Ehepartner im Zeitpunkt der Errichtung in einem tatsächlichen Sinne weiß und will, dass er zusammen mit dem anderen letztwillig verfügt und dies in der Urkunde angedeutet ist.
Kein Grund für Einholung eines Gutachtens
Schließlich sah das OLG auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, an der Echtheit des Testaments und insbesondere der Unterschrift des Erblassers zu zweifeln.
Wie im Erbscheinverfahren genüge für die richterliche Überzeugung von der Gültigkeit eines Testaments ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit.
Die Einholung eines Gutachtens zu Echtheit eines eigenhändigen Testaments sei nur in Zweifelsfällen geboten, wenn besondere Auffälligkeiten vorlägen, die der Richter nicht selbst überprüfen könne. Solche Umstände seien im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
Auch die Tatsache, dass die über 80 Jahre alte Mutter sich erst relativ spät an die Abfassung des im Jahre 1984 errichteten Testaments erinnert hat, sei im Hinblick auf den erheblichen Zeitablauf nicht ungewöhnlich. Das nachträgliche Auffinden sei plausibel damit erklärt worden, dass erst anlässlich der anstehenden Auseinandersetzung des landwirtschaftlichen Grundbesitzes sämtliche alten Unterlagen durchgegangen worden seien und dabei erst das Testament wieder entdeckt wurde.
Im Ergebnis ging das OLG daher von der Echtheit des Testaments und der Wirksamkeit der gemeinschaftlichen letztwilligen Verfügung aus. Damit ist die Ehefrau des Erblassers aufgrund gemeinschaftlichen Testamentes Alleinerbin des Nachlasses geworden.
(OLG Düsseldorf, Beschluss v. 3.1.2017, I-3 Wx 55/16)