Häufig kommt es zwischen Nachbarn über die sogenannte Grenzbepflanzung zu Streit. Die Pflanzen stehe zu nahe an der Grundstücksgrenze, ragen herüber oder sind zu hoch. Obwohl eine detaillierte, wenn auch keine bundeseinheitliche, Regelung der Bepflanzung im Nachbarrecht besteht, bietet die Bepflanzung diverse Gründe um in Streit zu geraten. Mit einem solchen Fall hat sich nun auch der Bundesgerichtshof befasst. Die Eigentümer zweier in Hanglage befindlichen Grunstücke in Bayern gerieten über die Höhe der Grenzbepflanzung in Streit. Nach Art. 47 I BayAGBGB muss die Grenzbepflanzung in Bayern mit einer Höhe von bis zu zwei Metern einen Abstand von 0,50 m und bei einer Höhe von über zwei Metern einen Abstand von 2 m zur Grundstücksgrenze einhalten. Wird die jeweilige Höhe überschritten, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Rückschnitt der Bepflanzung. In dem nun entschiedenen Fall war strittig, ab welcher Stelle die Höhe der Bepflanzung zu messen ist. Die zulässige Höhe ist grundsätzlich von der Stelle zu messen, an welcher die Pflanze aus dem Boden kommt. Gilt dies jedoch auch bei Nachbargrundstücken, bei welchen aufgrund einer Hanglage das bepflanzte Grundstück deutlich niedriger liegt als der Nachbar? Der Bundesgerichtshofe hat nun mit Urteil vom 02.06.17 (Az. V ZR 230/16) entscheiden, dass die zulässige Pflanzhöhe in diesem Fall von dem Geländeniveau des höheren Nachbargrundstückes aus zu messen ist.
Quelle: Bundesgerichtshof Pressemitteilung Nr. 090/2017 vom 02.06.17