Der Arbeitnehmer erkrankt regelmäßig an Brückentagen oder nach einem Wochenende. Es fehlt Geld in der Kasse oder Ware verschwindet. Der Anlass für einen Arbeitgeber, seinen eigenen Mitarbeiter überwachen zu wollen ist vielseitig. Einige Arbeitgeber setzen hierbei auf die Überwachung durch einen Detektiv. Ist dies jedoch überhaupt zulässig? Können die gewonnen Erkenntnisse für eine Kündigung herangezogen werden? Oder macht sich der Arbeitgeber möglicherweise sogar schadensersatzpflichtig? Leider kann die Frage, ob die Überwachung des Arbeitnehmer durch einen Detektiv zulässig ist, nicht pauschal mit Ja oder Nein beantwortet werden. Wie so häufig, ist der jeweilige Einzelfall zu beachten. Mit der zielgerichteten Überwachung eines Arbeitnehmers wird in dessen Persönlichkeitsrecht und soweit Bilder gefertigt werden, auch in sein Recht am eigenen Bild eingegriffen. Ferner kann mit der Überwachung gegen das Bundesdatenschutzgesetz verstoßen werden. Die Überwachung der Arbeitnehmer durch einen Detektiv beschäftigt daher immer wieder die Arbeitsgerichte.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatte zuletzt mit Urteil vom 27.04.17 (AZ 5 Sa 449/16) entschieden, dass die rechtwidrige Überwachung eines Arbeitnehmers durch einen Detektiv zu einer Entschädigungspflicht des Arbeitgebers führt. In dem konkreten Fall war der Arbeitnehmer als Betriebsratsvorsitzender aufgrund einer freiwilligen Vereinbarung von der Erbringung seiner Arbeitsleistung freigestellt. Der Arbeitgeber wollte an der Freistellungsvereinbarung nicht länger festhalten und beauftragte einen Detektiv mit der Überwachung seines Arbeitnehmers während der Arbeitszeit. Hiervon erfuhr der Arbeitnehmer und klagte auf Entschädigung. Das Landesarbeitsgericht verurteilte den Arbeitgeber daraufhin zu einer Entschädigungszahlung in Höhe von 10.000,00 €. Die Richter sahen in der Überwachung einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers. Unerheblich hierbei sei insbesondere, dass die Überwachung nur während der Arbeitszeit erfolgte. Das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers ist selbstverständlich auch während der Arbeitszeit zu beachten. Ein berechtigter Anlass für die heimliche Überwachung in Form eines Anfangsverdachtes z.B. für einen Arbeitszeitbetrug, lag nicht vor.
Auch das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit Urteil vom 29.06.17 (AZ 2 AZR 597/16) mit der Thematik zu befassen. Ein seit 38 Jahren beschäftigter Arbeitnehmer wurde durch den Arbeitgeber fristlos, hilfsweise ordentlich, gekündigt, nachdem die Überwachung durch einen Detektiv den Verdacht einer verbotenen Konkurrenztätigkeit und das Vortäuschen einer Erkrankung bekräftigt hatte. Die Erfurter Richter entschieden, dass der Arbeitgeber in diesem konkreten Fall triftige Gründe für die Überwachung des Arbeitnehmers hatte. Nicht zwingend notwendig sei, dass der Verdacht einer Straftat vorliege. Es kann vielmehr auch ausreichend sein, dass der Verdacht einer verbotenen Konkurrenztätigkeit gegeben ist.
Quellen: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.04.2017 (AZ 5 Sa 449/16); https://www.hensche.de/Verletzung-der-Privatsphaere-am-Arbeitsplatz-LAG-Rheinland-Pfalz-5Sa449-16.html
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.06.2017 (AZ 2 AZR 597/16); https://www.hensche.de/Ueberwachung-von-Arbeitnehmern-durch-Detektei-BAG-2AZR597-16.html