Wenn von der Strafjustiz ein Verfahren in Gang gesetzt wird, wird geprüft, ob die beschuldigte Person ein Jugendlicher, ein Heranwachsender oder ein Erwachsener ist. Doch was ist der Grund hierfür?
Der gravierendste Unterschied ist der, dass im Jugendstrafrecht grundsätzlich der sogenannte „Erziehungsgedanke“ im Vordergrund steht, während es im Erwachsenenstrafrecht um die Tatschuld und vor allem auch um die Sühne der Tat geht. Die Straftat eines Jugendlichen wird als Ausdruck fehlender oder falscher bisheriger Entwicklung verstanden. Mit den jugendstrafrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten soll individuell angemessen auf den Entwicklungsstand des Täters reagiert werden. Dies bedeutet, dass das Jugendgericht eine geeignete Maßnahme zu finden hat, die dem jungen Täter hilft, seine Defizite auszugleichen, sich in die Gesellschaft zu integrieren und nicht wieder strafrechtlich in Erscheinung zu treten. Ein starrer Strafrahmen findet bei Jugendlichen keine Anwendung.
Bei Heranwachsenden (18 bis einschließlich 20 Jahre) wird geprüft, ob Jugendstrafrecht oder aber Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist. Gleicht der Heranwachsende in seiner Person oder seinem Handeln noch eher einem Jugendlichen soll mit den Mitteln des Jugendstrafrechts erzieherisch auf ihn eingewirkt werden. Ansonsten gilt das Erwachsenenstrafrecht.
Wir Strafverteidiger versuchen fast immer das Gericht zu überzeugen, das Jugendstrafrecht zur Anwendung zu bringen, da in aller Regel unsere Mandanten damit besser fahren.