Das Landgericht Kleve musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob ein Eigentumsvorbehalt in einem so genannten Schutzvertrag rechtmäßig ist. Tierschutzvereine schließen oftmals solche Schutzverträge mit den Erwerbern der zu vermittelnden Tiere ab.
Hintergrund ist, dass die Vereine sicherstellen wollen, dass es den Tieren bei ihren neuen Eigentümern auch gut geht. In dem konkreten Fall war ein solcher Schutzvertrag abgeschlossen worden und ein Eigentumsvorbehalt für die Dauer von sechs Monaten vereinbart worden. Innerhalb dieser sechs Monate wurde das Tier vom zuständigen Ordnungsamt in Obhut genommen. Das Ordnungsamt ermittelte den Verein als Eigentümer und gab das Tier zurück. Der ursprüngliche Erwerber des Tieres forderte dieses von dem Verein zurück. Er begründete dies damit, dass die Klausel unwirksam sei.
Diese Auffassung folgte das Landgericht nicht. Die Klausel sei weder überraschend, noch benachteilige sie den Kläger unangemessen. Zweck des Vertrages sei es, einem Tier ein Zuhause zu geben und den Tierschutz zu fördern. Im Rahmen der in Deutschland geltenden Vertragsfreiheit sei die Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes daher nicht zu beanstanden.
Landgericht Kleve vom 11.01.2018, Az.: 6 S 75/17
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