Langsam sind in der Natur die ersten Anzeichen für den Frühling zu sehen und es dauert nicht mehr lange bis die Saison für Hochzeitsfeiern beginnt. Wie sieht es aber mit der Verlobung aus, ist sie nur ein altmodischer Brauch oder hat sie auch rechtliche Folgen?
Tatsächlich ist die Verlobung – und damit das ernsthafte Versprechen mit dem anderen eine Ehe einzugehen -im BGB geregelt und hat sowohl für das Steuerrecht, als auch in Strafverfahren Bedeutung.
Wer sich verlobt und die Verlobung später auflöst, kann sich nach dem BGB schadensersatzpflichtig machen. Geschenke, beispielsweise ein Verlobungsring, können zurückgefordert werden (§ 1298 Abs. 1 BGB). Nicht möglich ist es allerdings, auf Grund einer Verlobung auf Eingehung der Ehe zu klagen (§ 1297 BGB).
Wichtig kann die Verlobung im Rahmen eines Strafverfahrens werden. Dem Verlobten steht ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Das heißt, er muss in einem Strafverfahren gegen seinen Verlobten nicht aussagen.
Im Steuerrecht kann die Verlobung im Rahmen der Schenkungssteuer wichtig werden. Der Fiskus geht bei einer teuren Schenkung unter Verlobten davon aus, dass die Schenkung unter der aufschiebenden Bedingung der Eheschließung erfolgt. Das heißt die Schenkung muss erst zum Zeitpunkt der Eheschließung versteuert werden und zu diesem Zeitpunkt gilt der hohe Freibetrag für Eheleute. Wird die Verlobung allerdings wieder aufgelöst, muss die Schenkung versteuert werden, wenn der Schenker sie nicht ohnehin zurückverlangt.
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