Zunächst dürfte der Mann sich sehr über seinen Lottogewinn gefreut haben. Nachdem er aber die Scheidung von seiner Frau, von der er bereits acht Jahren getrennt gelebt hatte, eingereicht hatte, kam das böse Erwachen vom Lottotraum. Die Ehefrau machte ihren Zugewinnausgleich geltend und bekam letztendlich vom BGH die Hälfte des Lottogewinns zugesprochen.
Der Zugewinnausgleich wird auf Antrag eines Ehegatten durchgeführt, wenn das Ehepaar im gesetzlichen Güterstand lebt. Das heißt, die Eheleute haben keine Reglung (z.B. einen Ehevertrag) getroffen. Im Rahmen des Zugwewinns wird das Hab und Gute der Ehegatten zu Beginn der Ehe, mit dem zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages verglichen. Der Ehegatte, der sein Vermögen in dieser Zeit mehr gesteigert hat, muss dem anderen Ehegatten einen Anteil an dieser Steigerung überlassen.
In dem Fall des Lottogewinns hatte keiner der Ehegatten nenneswerte Vermögenswerte, bis der Lottotraum in Erfüllung ging. So kam es dazu, dass der Ehemann die Hälfte seinen Lottogewinns im Rahmen des Zugewinnausgleichs abgeben mußte. Hätte seine Frau während der Ehe selbst Vermögenswerte hinzugewonnen, wäre der Ausgleich geringer gewesen. So kam ihr aber die Hälfte des Lottotraums zu Gute, obwohl sie schon lange nicht mehr mit ihrem Mann zusammengelebt hat.
Vermeiden hätte er dies nicht nur durch eine frühere Scheidung können, sondern beispielsweise auch durch den Abschluss einer Trennungsvereinbarung. Es ist daher immer sinnvoll sich nach erfolgter Trennung von einem Anwalt über die Folgen der Trennung und die rechtlichen Möglichkeiten informieren zu lassen.
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